Wir überprüfen
für Sie Ihre aktuelle
wirtschaftliche und rechtliche Situation!

Die Anwälte der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte PartGmbB bieten Hilfestellung bei Sanierung, Restrukturierung und Insolvenz. Dabei konzentrieren wir uns auf Einzelkaufleute sowie kleine und mittelständische Unternehmen bzw. Gesellschaften.

Veränderung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Der Bundestag nahm im Dezember 2020 einen Regierungsentwurf des Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) an, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt und auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie reagiert wurde. Enthalten war das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen. Damit wurde ein neues, überwiegend außergerichtlich geführtes Sanierungsverfahren eingeführt, welches Unternehmen eigenverantwortlich betreiben können. Damit sollten Insolvenzen möglichst vermieden werden.

Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Drohend zahlungsunfähige Unternehmen erhalten Zugang zum Restrukturierungsrahmen. Neu ist, dass nicht mehr alle Gläubiger überzeugt werden müssen, sondern nur noch 75 % der Gläubiger pro Gruppe, gemessen an der Forderungshöhe (nicht nach Köpfen). Der Rahmen muss bei Gericht angezeigt werden, ist jedoch nicht so formell strukturiert wie im Insolvenzverfahren. So ist Geschäftsleitern erlaubt, individuell abgestimmt auf die Unternehmensbedürfnisse zu agieren. Zum Beispiel könnten mit Hilfe des Gerichts Forderungen umgestaltet werden, Absonderungsanwartschaften, Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte. Auch Vollstreckungsmaßnahmen könnten bis zu drei Monaten vorübergehend aufgehalten werden. Lohn- und Gehaltsforderungen sowie betriebliche Altersvorsorgen sind jedoch unantastbar. Es ist ein umfassender Restrukturierungsplan zu erstellen, der die Gläubigerinteressen wahrt. Ggf. kann die Restrukturierung gegen eine Gläubigerminderheit durchgesetzt werden.

Handlungsbedarf?

Ob Handlungsbedarf besteht, muss das betreffende Unternehmen grundsätzlich selbst eruieren, wobei wir hierbei gerne behilflich sind. Wahrscheinlich ist auch, dass bisherige Konzepte schlicht durch staatliche Maßnahmen, die auch die Unternehmenstätigkeit betreffen, Nachwirkungen der Pandemie sowie Auswirkungen infolge des Ukrainekrieges überholt wurden und werden. Kommt es zur Insolvenz, drohen selbstredend weitere Nachteile bis hin zur Möglichkeit der Haftung des Geschäftsleiters unter bestimmten Voraussetzungen.

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Kontaktieren Sie uns, bevor es zu spät ist. Wir beraten Sie und zeigen Ihnen den bestmöglichen Weg auf, aus der Situation herauszukommen.

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